Der im Berufungsverfahren nochmals geltend gemachte Zuschlag kann hingegen nicht berücksichtigt werden. Den Berufungsbeklagten wurde von der Vorinstanz trotz entsprechendem Begehren kein Interessenwertzuschlag angerechnet, weshalb es sich rechtfertigt, für das Berufungsverfahren einen Zuschlag - antragsgemäss - in Höhe von Fr. 6'000.-- zu berücksichtigen.