b) In Bezug auf die ausseramtlichen Entschädigungen gilt es zu berücksichtigen, dass der Interessenwertzuschlag nach herrschender Praxis des Kantonsgerichts nur einmal erhoben werden darf, auch wenn die Streitsache vor mehreren Instanzen ausgetragen wird. Der Berufungsklägerin wird - entsprechend der von ihrem damaligen Rechtsvertreter eingereichten Honorarnote - für das vorinstanzliche Verfahren ein Interessenwertzuschlag von Fr. 7'700.-- angerechnet. Der im Berufungsverfahren nochmals geltend gemachte Zuschlag kann hingegen nicht berücksichtigt werden.