Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist die Berufungsklägerin mit ihrer Klage vollumfänglich unterlegen, während sie bezüglich der Widerklage vollumfänglich obsiegt hat. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die vermittleramtlichen Kosten wie auch diejenigen des Berufungsverfahrens zu 2/5 der A. und 3/5 unter solidarischer Haftung von Y. zu überbinden.