d) Die Widerklageforderung stützt sich des Weiteren auf die im ersten Verfahren vor Bezirksgericht Maloja vom 5. Juni 2007 zugesprochene ausseramtliche Entschädigung. Der Betrag in Höhe von Fr. 500.-- wurde den Berufungsbeklagten mit diesem, in Rechtskraft erwachsenen Urteil zugesprochen. Die Forderung beruht damit bereits auf einem vollstreckbaren Urteil. Sie kann daher nicht erneut Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein. Auch diesbezüglich liegt eine res iudicata vor. Soweit die Widerklage damit die mit Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 5. Juni 2007 zugesprochene ausseramtliche Entschädigung umfasst, ist darauf nicht einzutreten.