Im Gegenteil hat auch der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2009 im Rahmen seiner Duplik ausdrücklich bestätigt, dass bei seinen Mandanten kein Schaden eingetreten sei, womit es unbestrittenerweise bereits an einer zwingenden Haftungsvoraussetzung fehlt. Zudem kann lediglich aufgrund der Korrektur im Zahlungsauftrag nicht auf einen fehlenden Kundenauftrag geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsbeklagten jahrelang keine Einwände gegen die Überweisung oder die Kontoauszüge vorgebracht, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt haben, an der Kontoführung der X. nichts auszusetzen zu haben.