Bezüglich der Kontoführung der X. bestätigte er im fraglichen Schreiben ausdrücklich, daran nichts auszusetzen zu haben (KB 19). Dies erfolgte nur zwei Wochen nachdem ihm die Kontounterlagen auf eigenes Verlangen erneut zugestellt worden waren und er diese nochmals prüfen konnte. Im Kontumazurteil des Bezirksgerichts Maloja vom 5. Juni 2007 hat die Vorinstanz (und nicht etwa die damals kontumazierten Beklagten) erstmals aufgeworfen, die Transaktion vom 8. März 2001 sei nicht korrekt abgelaufen.