In der Folge wurden ihm die Kontounterlagen am 9. November 2004 von der X. nochmals zugestellt (KB 15, Editionen der Berufungsbeklagten). Im Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die A. rechtlich von der X. getrennt sei, und dass sich Y2. für die Konti in C. an die A. wenden müsse. In einem Schreiben vom 27. November 2004 an den Bankenombudsmann konkretisierte Y2. seine Einwände und führte aus, dass sich diese gegen die Kontoführung der Bank C. (somit die A.) richten würden. Bezüglich der Kontoführung der X. bestätigte er im fraglichen Schreiben ausdrücklich, daran nichts auszusetzen zu haben (KB 19).