Somit ist davon auszugehen, dass Y. davon zweifellos Kenntnis haben mussten. Dennoch remonstrierten sie über Jahre hinweg nie gegen die Kontoführung. Im Gegenteil leisteten sie auch weiterhin monatliche Amortisationszahlungen. Die erste aktenkundige Reklamation datiert vom 29. Oktober 2004 (KB 14). Auch dort wird allerdings nicht auf die Überweisung vom 8. März 2001 Bezug genommen. Y2. verlangte darin vielmehr die Gelegenheit, die Kontounterlagen prüfen zu lassen. Dabei ging er offenbar von einer Differenz von Fr. 40'000.-- aus. In der Folge wurden ihm die Kontounterlagen am 9. November 2004 von der X. nochmals zugestellt (KB 15, Editionen der Berufungsbeklagten).