Daraus ergibt sich eine Umkehr der Beweislast. In einem späteren Verfahren muss nicht mehr die Bank als Kontoführerin die Richtigkeit, sondern der Kunde die Fehlerhaftigkeit der Rechnung beweisen können (vgl. Guggenheim, Die Verträge der schweizerischen Bankpraxis, 3. Auflage, Zürich 1986, S. 50 f.; Emch/Renz/Arpagaus, a.a.O., N 540 f.). c) Im vorliegenden Fall wurde der umstrittene Zahlungsauftrag von Y2. am 23. Februar 2001 unterzeichnet. Ob die darauf vorgenommenen Änderungen vor oder