Die Parteien haben im konkreten Fall einen Kontokorrentvertrag abgeschlossen. In Art. 7 der AGB (KB 5) haben sie dabei unter anderem vereinbart, dass Reklamationen des Kunden wegen Ausführung von Aufträgen sofort nach Empfang der entsprechenden Anzeige, spätestens aber innerhalb der von der Bank angesetzten Frist, zu erfolgen haben. Weiter wird festgehalten, dass Beanstandungen von Rechnungs- oder Depotauszügen innerhalb eines Monats zu erfolgen haben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist würden die Auszüge als genehmigt gelten.