Bei fehlerhafter Überweisung kann sich eine Haftung der Bank gegenüber dem Überweisenden aus Verletzung des Girovertrags ergeben. Haftungsvoraussetzungen hierfür sind eine Vertragsverletzung, das Vorliegen eines Schadens, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der von der Bank begangenen Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden sowie ein Verschulden der Bank. Nebst einer Haftung aus Verletzung des Girovertrages ist eine solche aus unerlaubter Handlung oder aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag denkbar (vgl. Buis, a.a.O. S. 86 ff., 128 f.).