Seite 12 — 18 keine spezielle gesetzliche Regelung im Obligationenrecht. In der Hauptsache sind es die Regeln über den Auftrag und die damit verbundene Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 OR, die in diesem Zusammenhang zur Anwendung kommen (vgl. Emch/Renz/Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, 6. Auflage, Zürich 2004, N 537 ff.; Buis, Die Banküberweisung und der Bereicherungsausgleich bei fehlgeschlagenen Banküberweisungen, Zürich 2001, S. 45, 118 f.). Bei fehlerhafter Überweisung kann sich eine Haftung der Bank gegenüber dem Überweisenden aus Verletzung des Girovertrags ergeben.