b) Die Eröffnung eines Kontos stellt einen Kontokorrentvertrag dar. Damit ausdrücklich oder stillschweigend verbunden ist in aller Regel der Girovertrag, mit welchem die Bank dem Kunden zusichert, sie werde - genügende Deckung vorbehalten - Zahlungsaufträge ausführen und für ihn eingehende Überweisungen entgegennehmen und seinem Konto gutschreiben. Der Girovertrag bildet die rechtliche Grundlage für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Es findet sich dazu