64 ZPO zulässig ist. Sie haben ihr Rechtsbegehren ordnungsgemäss zu Protokoll gegeben (Art. 67 ZPO). Die Vermittlung vom 8. Februar 2008 betraf somit die Haupt- wie auch die Widerklage. Für die Widerklage ist zudem die gleiche örtliche wie sachliche Zuständigkeit gegeben (vgl. Gerichtsstandsvereinbarung in KB 4 und 5). Die Prosequierung der Widerklage erfolgte des Weiteren in Beachtung von Art. 84 Abs. 3 ZPO rechtzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war die Hauptklage anhängig, so dass die Einhaltung dieser Frist für die Prosequierung genügt. Damit sind die Voraussetzungen für die Behandlung der Widerklage als selbständige Klage erfüllt, was zu Recht auch von den Parteien nicht bestritten wurde.