a) Die Widerklage setzt eine bereits erhobene Hauptklage voraus. Wird auf eine Hauptklage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht eingetreten, so kann grundsätzlich die Widerklage nicht materiell behandelt werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 15 N 3; Vogel Spühler, a.a.O., Kapitel 7 N 61). Es bleibt damit zu prüfen, ob die Widerklage die formellen Voraussetzungen erfüllt, um als selbständige Klage an die Hand genommen zu werden (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 8). Vorliegend haben die Berufungsbeklagten die Widerklage anlässlich der Sühneverhandlung mündlich angemeldet, was gemäss Art. 64 ZPO zulässig ist.