Die Berufungsbeklagten halten dem entgegen, dass hauptsächlich die rechtliche Beurteilung des Zahlungsauftrags vom 23. Februar 2001 entscheidend sei. Dieses Dokument sei mit Bezug auf die Kundenbeziehung und die Kundennummer abgeändert worden. Die Vergütung sei damit widerrechtlich erfolgt, zumal Vergütungsaufträge durch die Banken nicht abgeändert werden dürften.