Seite 11 — 18 ansonsten der Kontostand als genehmigt gelte. Die Anerkennung des entsprechenden Kontostandes ergebe sich des Weiteren aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagten vereinbarungsgemäss auch weiterhin monatliche Amortisationsraten von Fr. 500.-- geleistet hätten. Überdies habe Y2. selbst schriftlich einen Schuldsaldo zu seinen Lasten anerkannt und in seinem Schreiben vom 27. November 2004 festgehalten, dass an der Kontoführung der Bank in B. nichts auszusetzen sei.