Gegen keinen dieser Auszüge hätten die Berufungsbeklagten remonstriert, obschon das Konto einen Positivsaldo hätte aufweisen müssen, wäre die Transaktion nicht abgewickelt worden. Gemäss Ziff. 7 Abs. 2 der AGB der X. hätten jedoch allfällige Beanstandungen des Kontostandes innerhalb eines Monats zu erfolgen,