Dies gehe sowohl aus der von Y2. unterzeichneten Anweisung wie auch aus der Aussage des Zeugen D. und dessen Aktennotiz vom 22. Februar 2001 zweifelsfrei hervor. Der im Recht liegende Bankauszug vom 9. November 2004, der für das fragliche Konto den Zeitraum vom 30. September 2000 bis 29. Oktober 2004 abdecke, zeige zudem, dass nach der Transaktion nicht weniger als sieben Kontoabschlüsse erstellt und den Eheleuten Y. übermittelt worden seien, die allesamt den Saldo nach der Auszahlung aufgewiesen hätten. Gegen keinen dieser Auszüge hätten die Berufungsbeklagten remonstriert, obschon das Konto einen Positivsaldo hätte aufweisen müssen, wäre die Transaktion nicht abgewickelt worden.