Demgegenüber macht die Berufungsklägerin geltend, es sei nachgewiesen, dass die fragliche Zahlung vom 8. März 2001 vollumfänglich dem Konto von Y. bei der A. gutgeschrieben worden sei. Die Transaktion sei korrekt abgewickelt worden, weshalb den Berufungsbeklagten auch kein Schaden entstanden sei. Dies gehe sowohl aus der von Y2. unterzeichneten Anweisung wie auch aus der Aussage des Zeugen D. und dessen Aktennotiz vom 22. Februar 2001 zweifelsfrei hervor.