Somit stehe fest, dass Y. im März 2001 nach Gutschrift der Bareinzahlung von Fr. 197'000.-- über ein Guthaben gegenüber der X. von Fr. 114'457.35 verfügt hätten. Diese Summe stehe ihnen grundsätzlich zu. Sodann stehe im Weiteren fest, dass Y. bei einem Guthaben gegenüber der X. ab März 2001 keine Zins- und Amortisationszahlungen an letztere hätten leisten müssen. Gemäss den eingelegten Unterlagen hätten sie Zahlungen in Höhe von Fr. 27'777.40 erbracht. Zudem sei die X. im ersten Verfahren zur Zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 500.-- verpflichtet worden. Das Guthaben von Y. gegenüber der X. belaufe sich somit auf Fr. 142'734.75.