4. Hinsichtlich der Widerklage hielt die Vorinstanz fest, dass am 8. März 2001 ein Betrag von Fr. 197'000.-- auf das Konto von Y. eingegangen sei. In der Folge habe die X. den eingegangenen Betrag auf ein Konto bei der A. überwiesen. Dies habe sie gestützt auf einen von Y2. am 21. Februar 2001 unterzeichneten Zahlungsauftrag getan. Diese Urkunde sei nachträglich abgeändert worden. Es sei nicht ausgewiesen, dass der Zahlungsauftrag ordnungsgemäss und in Wahrung der beklagtischen Interessen ausgeführt worden sei. Somit stehe fest, dass Y. im März 2001 nach Gutschrift der Bareinzahlung von Fr. 197'000.-- über ein Guthaben gegenüber der X. von Fr. 114'457.35 verfügt hätten.