c) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 19. Oktober 2007 nicht angefochten wurde und demzufolge das Urteil des Seite 10 — 18 Bezirksgerichts Maloja vom 5. Juni 2007 formell in Rechtskraft erwachsen ist. Durch den vorbehaltlosen Rückzug der Klage vom 18. Oktober 2007 wurde das vorinstanzliche Urteil auch materiell rechtskräftig, weshalb die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer res iudicata bejaht hat. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.