deren Absicht, die Streitsache nochmals einer richterlichen Beurteilung unterziehen zu lassen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Berufungsklägerin ihre Wiedereinbringungsabsicht gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidium mündlich erwähnt haben soll, was zudem unbewiesen geblieben ist. Massgebend ist einzig, dass die Klage nicht mit einem ausdrücklichen Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen wurde, weshalb die Berufungsbeklagte zu Recht davon ausgehen durfte, dass das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 5. Juni 2007 sowohl formell wie auch materiell in Rechtskraft erwachsen war (vgl. KB 5).