Der Prozessgegner muss wissen, ob er mit einer neuen Klage zu rechnen hat, wodurch ihm weitere Kosten entstehen können. Ob ein Klagerückzug vorbehaltlos erfolgte und der Streitgegenstand damit in demselben Umfang in materielle Rechtskraft erwuchs, hat das Gericht, dem die Entscheidung über die Einrede der abgeurteilten Sache obliegt, als Prozessvoraussetzung durch Auslegung des Klagerückzugs sowie des richterlichen Erkenntnisses - hier der Abschreibungsverfügung vom 19. Oktober 2007 - zu entscheiden.