Bei einem vorbehaltlosen Klagerückzug verwirkt die Partei folglich das Recht, dieselben Fragen nochmals richterlich beurteilen zu lassen (vgl. auch Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 112 N 11.a). Dies ergibt sich bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und aufgrund des dem Zivilprozess zugrundeliegenden Rechtsfriedensziels, welches unter anderem durch die Unabänderlichkeit und Dauergeltung eines Entscheides erreicht wird (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 1 N 19 ff.). Der Prozessgegner muss wissen, ob er mit einer neuen Klage zu rechnen hat, wodurch ihm weitere Kosten entstehen können.