Seite 9 — 18 Klage. Um das Eintreten der materiellen Rechtskraft zu hemmen, hat der Klagerückzug somit unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zu erfolgen. Bei einem vorbehaltlosen Klagerückzug verwirkt die Partei folglich das Recht, dieselben Fragen nochmals richterlich beurteilen zu lassen (vgl. auch Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 112 N 11.a).