Für abweichendes kantonales Prozessrecht, das diesbezüglich zwischen Anerkennung der Klage, Vergleich und Rückzug unterscheidet, besteht kein Raum. Ein Erledigungsentscheid zufolge Klagerückzugs erwächst daher ungeachtet der Frage, ob mit dem Rückzug auf den materiellen Anspruch verzichtet wird oder bloss das prozessuale Klagerecht fallen gelassen wurde, grundsätzlich von Bundesrechts wegen in materielle Rechtskraft (Urteil 4P.94/2002 des Bundesgerichts vom 27. Juni 2002).