Nach Bundesprozessrecht, das die Lehre der materiellen Rechtskraft beherrscht, kommt einem Erledigungsentscheid aufgrund einer Parteierklärung (beispielsweise eines Rückzugs) grundsätzlich immer Rechtskraftwirkung zu. Für abweichendes kantonales Prozessrecht, das diesbezüglich zwischen Anerkennung der Klage, Vergleich und Rückzug unterscheidet, besteht kein Raum.