ba) Gemäss Art. 114 Abs. 2 ZPO erlangen lediglich die Anerkennung der Klage oder ein Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, nicht aber der Klagerückzug. Nach bisheriger Praxis des Kantonsgerichts fiel demzufolge das vorinstanzliche Urteil auch bei einem Klagerückzug im Berufungsverfahren ohne weiteres dahin und hatte keine res iudicata zur Folge (vgl. PKG 1988 Nr. 16). Diese Praxis ist nach dem Gesagten zu relativieren. Nach Bundesprozessrecht, das die Lehre der materiellen Rechtskraft beherrscht, kommt einem Erledigungsentscheid aufgrund einer Parteierklärung (beispielsweise eines Rückzugs) grundsätzlich immer Rechtskraftwirkung zu.