Es wäre Sache der Berufungsklägerin gewesen, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen und eine entsprechende Korrektur zu beantragen, wenn sie mit dem Entscheid nicht einverstanden war. Eine nachträgliche Korrektur ist schon deshalb nicht möglich, weil sich die Berufungsbeklagten ihrerseits auf den in formelle Rechtskraft Seite 8 — 18 erwachsenen Entscheid berufen und darauf vertrauen durften. Bereits aus diesem Grund ist dem vorinstanzlichen Urteil, wonach auf die Klage nicht einzutreten sei, zu folgen.