Mit Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 19. Oktober 2007 wurde die gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 5. Juni 2007 erhobene Berufung und nicht die Klage als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Dieser Entscheid ist unbestrittenermassen ungefochten geblieben, womit das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja formell rechtskräftig geworden ist. Es wäre Sache der Berufungsklägerin gewesen, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen und eine entsprechende Korrektur zu beantragen, wenn sie mit dem Entscheid nicht einverstanden war.