a) Ein Entscheid ist formell rechtskräftig, wenn er nicht oder nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Die formelle Rechtskraft tritt unter anderem auch mit unbenütztem Ablauf einer Rechtsmittelfrist ein. Sie beendigt die Rechtshängigkeit und löst die Vollstreckbarkeit des Entscheids aus. Mit Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 19. Oktober 2007 wurde die gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 5. Juni 2007 erhobene Berufung und nicht die Klage als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.