Demnach erlangen nur die Anerkennung der Klage und der Vergleich, nicht aber der Rückzug, die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Dies bedeute, dass die Klage auch im Falle eines Rückzugs wieder instanziert werden könne, ohne dass die Einrede der res iudicata gerechtfertigt wäre. Die Vorinstanz sei damit zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten.