Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, der Rückzug der Klage sei mit der Absicht der verbesserten Wiedereinbringung, insbesondere unter Einreichung des fraglichen Überweisungsbelegs, erfolgt. Dies sei telefonisch so angekündigt worden und zeige sich auch bereits daran, dass die Klage nach Ablauf der Gerichtsferien bereits am 8. Januar 2008 wieder neu anhängig gemacht worden sei. Des Weiteren verweise Art. 231 ZPO auch im Berufungsverfahren auf die Bestimmung von Art. 114 ZPO. Demnach erlangen nur die Anerkennung der Klage und der Vergleich, nicht aber der Rückzug, die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.