Mit Eintritt der formellen Rechtskraft sei das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 5. Juni 2007 auch in materieller Hinsicht rechtskräftig geworden. Die von der X. erhobene Klage vom 9. Januar 2008 sei mit der im August 2006 erhobenen identisch. Die X. verlange von denselben Beklagten den gleichen Forderungsbetrag aufgrund des gleichen Lebensvorganges. Auf die Klage sei somit infolge Vorliegens einer res iudicata nicht einzutreten. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, der Rückzug der Klage sei mit der Absicht der verbesserten Wiedereinbringung, insbesondere unter Einreichung des fraglichen Überweisungsbelegs, erfolgt.