Seite 7 — 18 3. In Erwägung 4 ihres Entscheides gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, die beklagtische Einrede der res iudicata erweise sich als begründet. Das Kantonsgerichtspräsidium habe mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 das Berufungsverfahren, nicht aber die Klage als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Damit sei das erstinstanzliche Urteil nach Massgabe von Art. 124 Abs. 1 ZPO in formelle Rechtskraft erwachsen. Mit Eintritt der formellen Rechtskraft sei das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 5. Juni 2007 auch in materieller Hinsicht rechtskräftig geworden.