c) Schliesslich gilt es zu prüfen, ob das von der Berufungsklägerin mit der Berufungserklärung vom 26. März 2009 eingereichte Schreiben der X. antragsgemäss zu den Akten zu nehmen ist. Wie bereits ausgeführt wurde, können die Parteien gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO ausser im Falle einer Revision vor Berufungsinstanz keine neuen Beweismittel anrufen. Dieser Grundsatz des Novenverbots gelangt auch vorliegend zur Anwendung. Im hängigen Berufungsverfahren eingelegte Beweismittel können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor erster Instanz angemeldet, aber nicht abgenommen wurden. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt. Das fragliche Schreiben der A. datiert vom 23. März 2009;