Dies ergibt sich sinngemäss auch aus Art. 218 Abs. 3 ZPO, in welchem für den Fall, wo einer Forderungsklage eine Widerklage gegenübersteht, der Grundsatz der Einheit des Rechtsmittels zum Ausdruck gebracht wird. Jede andere Lösung würde zudem dem Grundsatz der Prozessökonomie zuwiderlaufen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 26. März 2009 ist daher einzutreten.