In PKG 1995 Nr. 2 hat das Kantonsgericht jedoch entschieden, dass gegen einen Nichteintretensentscheid bezüglich eines von mehreren weiteren Rechtsbegehren, über die zumindest teilweise durch Sachurteilentschieden worden ist, die Berufung nach Art. 218 ff. ZPO gegeben sei, wenn gleichzeitig weitere damit zusammenhängende Punkte des Sachurteils angefochten würden. Dabei kann nicht von Belang sein, ob die Rechtsbegehren, über die mit Sachurteilentschieden wurde, Bestandteil der Klage oder - wie im vorliegenden Fall - einer im gleichen Verfahren behandelten Widerklage bilden. Dies ergibt sich sinngemäss auch aus Art.