1. Die Vorinstanz trat auf die Klage der X. (nachstehend: X.) nicht ein. Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils stellt somit ein Prozessurteil und nicht ein Sachurteil dar. Grundsätzlich ist gegen prozesserledigende Entscheide eines Bezirksgerichts die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung einzulegen (vgl. Art. 232 ZPO). In PKG 1995 Nr. 2 hat das Kantonsgericht jedoch entschieden, dass gegen einen Nichteintretensentscheid bezüglich eines von mehreren weiteren Rechtsbegehren, über die zumindest teilweise durch Sachurteilentschieden worden ist, die Berufung nach Art.