H. Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 beantragte Y2. sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. I. Am 30. Juni 2009 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher die Rechtsvertreter beider Parteien teilnahmen. Mit Datum vom 7. Juli 2009 teilte die II . Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien das Urteil vom 30. Juni 2009 im Dispositiv mit Kurzbegründung mit. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 liessen die Berufungsbeklagten fristgerecht eine vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheids beantragen.