4. Ziffer 1 des Beschwerdeentscheids (Beiurteil) des Bezirksgerichtsausschusses Maloja sei aufzuheben. Es seien bei der A., und bei den Beklagten und Widerklägern, die vollständigen Bankauszüge hinsichtlich des Kontos ..., bzw. sämtlicher auf den Namen Y2. oder Y1. laufenden Konti editionsweise zu beschaffen. 5. Das Schreiben der X. vom 23.03.2009 sei gestützt auf Art. 226 ZPO zu den Akten zu nehmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Widerkläger im Verfahren vor Bezirks- und Kantonsgericht.“