G. Gegen dieses Urteil liess die X. am 26. März 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Ziffern 1 - 4 des Urteils des Bezirksgerichts Maloja seien aufzuheben. 2. Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von 91'315.-- nebst Zins zu 5% seit dem 01.07.2006 zu bezahlen. 3. Die Widerklage sei abzuweisen. 4. Ziffer 1 des Beschwerdeentscheids (Beiurteil) des Bezirksgerichtsausschusses Maloja sei aufzuheben.