Seite 3 — 18 Schreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.-- werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagten mit CHF 12'252.50 ausseramtlich zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“