F. Mit Urteil vom 16. Dezember 2008, mitgeteilt am 5. März 2009, erkannte das Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Widerklage wird gutgeheissen und die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten CHF 142'734.75, zuzüglich Kontokorrentzins von 0,5% seit 8. März 2001 bis 15. September 2002, sodann von 2,5% bis 15. September 2003, sodann von 0,125% bis 8. September 2008 und schliesslich Verzugszins von 5% seit 9. Januar 2008, zu bezahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 1'500.-- und