Seite 2 — 18 D. Am 9. Januar 2008 meldete die X. die Streitsache erneut beim Kreispräsidenten Oberengadin zur Vermittlung an. Gemäss Leitschein stellten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 8. Februar 2008 die folgenden Anträge: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 91'315.99 nebst 7.875% Verzugszins seit dem 1. Juli 2006 zu bezahlen. 2. Unter solidarischer vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.