Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 schrieb das Kantonsgerichtspräsidium die Berufung als durch Rückzug erledigt ab. Am 5. Dezember 2007 stellte das Kantonsgericht von Graubünden die Rechtskraftbescheinigung für das Kontumazurteil des Bezirksgerichts Maloja vom 5. Juni 2007 aus.