Nach verschiedenen Rückzahlungen belief sich der Negativsaldo Mitte 2006 immer noch auf Fr. 91'315.99. Am 23. August 2006 meldete die X. die Streitsache zur Vermittlung an und verlangte von Y. die Rückzahlung der ausstehenden Summe. Mit Kontumazurteil vom 5. Juni 2007 wies das Bezirksgericht Maloja die Klage ab. Am 20. August 2007 erklärte die X. gegen dieses Urteil beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung, zog die Klage jedoch mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 zurück. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 schrieb das Kantonsgerichtspräsidium die Berufung als durch Rückzug erledigt ab.