{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-24_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_24", "Checksum": "36c9a22093bcb21e56c53bb441e15584"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.06.2009 ZK2 2009 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 30.06.2009 ZK2 2009 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc."}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:52", "Checksum": "185ed681864433400007b17b81ae9b9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.06.2009 ZK2 2009 24\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.\n\n Seite 15 — 18\ndamit, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Demnach ist die\nBerufung teilweise gutzuheissen und die Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils\nsind aufzuheben.\n\n7. Der in einem Zivilverfahren unterliegende Teil wird in der Regel zur\nÜbernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei\nvollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 122\nAbs. 1 ZPO). Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der\nobsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu\nersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus,\nkönnen die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die\ngerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Im Berufungsverfahren werden\ndie gerichtlichen und die aussergerichtlichen Kosten nach denselben Grundsätzen\nwie im erstinstanzlichen Verfahren verteilt (Art. 223 ZPO).\n\na) Die Berufungsklägerin beantragte vor der Vorinstanz die Gutheissung ihrer\nKlage in Höhe von Fr. 91'315.99 nebst 7.875% Verzugszins seit dem 1. Juli 2006\nsowie die vollumfängliche Abweisung der Widerklage. Demgegenüber beantragte\ndie Berufungsbeklagte die Abweisung der Klage und die Gutheissung der\nWiderklage in Höhe von Fr. 142'734.75 nebst 5% Zins seit 8. März 2001. Nach\ndem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist die Berufungsklägerin mit ihrer Klage\nvollumfänglich unterlegen, während sie bezüglich der Widerklage vollumfänglich\nobsiegt hat. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des\nvorinstanzlichen Verfahrens und die vermittleramtlichen Kosten wie auch\ndiejenigen des Berufungsverfahrens zu 2/5 der A. und 3/5 unter solidarischer\nHaftung von Y. zu überbinden.\n\nb) In Bezug auf die ausseramtlichen Entschädigungen gilt es zu\nberücksichtigen, dass der Interessenwertzuschlag nach herrschender Praxis des\nKantonsgerichts nur einmal erhoben werden darf, auch wenn die Streitsache vor\nmehreren Instanzen ausgetragen wird. Der Berufungsklägerin wird - entsprechend\nder von ihrem damaligen Rechtsvertreter eingereichten Honorarnote - für das\nvorinstanzliche Verfahren ein Interessenwertzuschlag von Fr. 7'700.--\nangerechnet. Der im Berufungsverfahren nochmals geltend gemachte Zuschlag\nkann hingegen nicht berücksichtigt werden. Den Berufungsbeklagten wurde von\nder Vorinstanz trotz entsprechendem Begehren kein Interessenwertzuschlag\nangerechnet, weshalb es sich rechtfertigt, für das Berufungsverfahren einen\nZuschlag - antragsgemäss - in Höhe von Fr. 6'000.-- zu berücksichtigen.\n\nSeite 16 — 18\nDer damalige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte vor der Vorinstanz\nzwei Rechnungen mit einem Totalbetrag von Fr. 24'445.20 inkl.\nInteressenwertzuschlag von Fr. 7'700.-- ein. Dieser Betrag erscheint als weit\nübersetzt, zumal über die identische Materie bereits ein Zivilprozess geführt wurde\nund vieles davon übernommen werden konnte. Ausserdem sind in der\nHonorarnote vom 16. Dezember 2008 Aufwendungen für ein gegen den\nBezirksgerichtspräsidenten eingeleitetes Ausstandsverfahren enthalten, obwohl\ndas Bezirksgericht darüber bereits im Entscheid vom 16. Dezember 2008\nentschieden hatte. Daher ist für die Berechnung der ausseramtlichen\nEntschädigung für das vorinstanzliche Verfahren bei beiden Parteien von dem\nvom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten geltend gemachten Aufwand von\nFr. 12'252.50 auszugehen. Das vom ehemaligen Rechtsvertreter der\nBerufungsklägerin geltend gemachte Honorar nach Zeitaufwand wird daher auf\nFr. 12'252.50 gekürzt. Für das Berufungsverfahren machte die Berufungsklägerin\neinen Aufwand von Fr. 4'162.80 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer, exklusive\nInteressenwertzuschlag) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die\nHonorarforderung der Berufungsbeklagten von Fr. 10'618.80 (inklusive Spesen,\nInteressenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) erscheint ebenfalls als gerechtfertigt.\nUnter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Interessenwertzuschläge und\nnach Verrechnung der jeweiligen Entschädigungsansprüche entsprechend dem\nObsiegen und Unterliegen (3/5 zu Gunsten der X. und 2/5 zu Gunsten von Y.)\nergibt sich für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung\nzu Gunsten der X. in Höhe von Fr. 7'070.50 und für das Berufungsverfahren - trotz\nmehrheitlichen Unterliegens - zu Gunsten von Y. von Fr. 1'749.80.\n\nc) Den Berufungsbeklagten wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2009 (ERZ 09\n117) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihnen\nanfallenden Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem\nVerfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach\n- unter dem Vorbehalt der Rückforderung - der Stadt E. in Rechnung zu stellen\n(Art. 47 Abs.1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Da Y. entgegen den Ausführungen\nder Stadt E. in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 bereits für das\nvorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde\n(Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 6. Februar 2008), werden auch die\nKosten jenes Verfahrens der Stadt E. in Rechnung gestellt.\n\nSeite 17 — 18\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2-4 des\nangefochtenen Urteils werden aufgehoben.\n\n2. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n"}